1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Verkäufe und Lieferungen der Plantaflor Humus Verkaufs-GmbH (Plantaflor) Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur einbezogen, wenn Plantaflor ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Es finden die Incoterms in der bei dem jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung sowohl im Inlands- wie auch im Auslandsgeschäft Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Angebote von Plantaflor sind freibleibend. Vereinbarungen/Absprachen, die vor Vertragsschluss mit Vertriebsstellen, Vertretern und Maklern (Agenten) von Plantaflor getroffen werden, bedürfen, um Vertragsinhalt zu werden, der schriftlichen Bestätigung von Plantaflor. Tritt bei Abschlüssen, die zu einem festen Preis getätigt werden und die sich als Dauerschuldverhältnisse oder aufgrund vereinbarter Lieferfristen über einen Zeitraum von länger als 4 Monaten erstrecken, für die zu liefernde Ware eine Änderung unserer Kosten ein, so behalten wir uns vor, ab 4. Monat die Preise entsprechend dieser Änderung angemessen zu erhöhen. Dem Käufer steht, wenn er mit den neuen Preisen nicht einverstanden ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
3. Ausgenommen bei Abholungen seitens des Käufers verstehen sich die Preise bei Bahnlieferungen frachtfrei vereinbarter Bahnstation, bei Lastkraftwagenlieferungen frachtfrei Hof des Empfängers und bei Schiffstransport des benannten Bestimmungshafens. Frachtbriefurschriften sind vom Käufer auf Verlangen von Plantaflor an Plantaflor einzusenden. Bei Abholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
4. Zur Berechnung kommen die am Tage des Auftragseingangs gültigen Listenpreise. Unvorhersehbare Mehrkosten, die Plantaflor z.B. aufgrund von Witterungsverhältnissen oder gesetzlichen Maßnahmen (z.B. Grüner Punkt, Straßengebühren, Steuern) entstehen, werden vom Käufer gesondert ausgeglichen. Die Preise verstehen sich netto in Euro je Einheit. Zu den vorgenannten Nettopreisen kommt im Inland die am Tage der Ausführung oder Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die dem Transport dienenden Paletten werden gesondert berechnet. Die Berechnung erfolgt zusammen mit der Rechnungsstellung für die jeweilige Lieferung. In den Ländern, die dem Europaletten-Tauschpool angeschlossen sind, entfällt eine gesonderte Berechnung, soweit die Paletten unmittelbar bei der Entladung getauscht werden. Mautgebühren werden gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zusätzlich zu den Listenpreisen zu bezahlen.
5. Bei Auslandsverladungen werden Zoll, Steuern und andere Abgaben sowie Kosten für die Verzollung und Abfertigung an den Grenzen, im Durchfuhrland oder im Bestimmungsland nur übernommen, wenn dieses von Plantaflor ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
6. Erhöhung der Transporttarife zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen zu Lasten des Käufers, ebenso gesetzliche/behördliche Änderungen bei Gebühren, Kosten, Abgaben und Auflagen.
7. Da die Fabrikation von Torf und Torfprodukten wetterabhängig ist, erfolgt die Lieferung, sofern nicht besondere Lieferfristen oder Termine fix vereinbart wurden, nur ungefähr zu angegebenen Lieferterminen im Rahmen der jeweiligen Liefermöglichkeiten. Teillieferungen sind zulässig.
Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Plantaflor berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Plantaflor liefert handelsübliche Ware, die sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Geliefert wird nach (Verpackungs-) Einheiten bzw. Volumen in der Regel gem. EN 12580. Die Struktur des Rohtorfes (Hochmoortorf) und anderer organischer Rohstoffe für Torf und Torfprodukte kann naturbedingten Schwankungen unterliegen. Auch Gewichte von Torf und Torfprodukten schwanken je nach Struktur und Feuchtigkeit. Abweichungen der Ware gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen gelten deshalb nicht als Sachmangel, es sei denn, die Abweichungen wären für den Käufer nicht zumutbar.
9. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Rechts- oder Sachmangels verjähren in einem Jahr; die Frist beginnt mit der Ablieferung. Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann i. S. des HGB ist, alle erkennbaren Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Sachmängel binnen einer Woche nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Weiterveräußerung oder -verarbeitung, schriftlich anzuzeigen hat.
Die Frist zur Mängelrüge beginnt - unabhängig vom Gefahrübergang - mit dem Ablauf des Tages der Anlieferung. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei Plantaflor maßgebend. Transportschäden sind Plantaflor unverzüglich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit LKW oder Schiff hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
10. Voraussetzung einer Mängelhaftung von Plantaflor ist, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Soweit ein solcher erheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer Plantaflor Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung); die mangelhafte Ware ist zurückzugewähren. Sollte die Nacherfüllung durch Nachlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist Plantaflor berechtigt, sie zu verweigern. In diesem Fall steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt auch bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
Im Falle des Rücktritts oder der Minderung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit sie den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden übersteigen.
11. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers aus anderen Rechtsgründen (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
Der im vorigen Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Plantaflor, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Plantaflor, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden und höchstens auf den Bezugswert der jeweils gelieferten/bestellten Ware begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als gegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. Bezugnahmen auf Normen im Geschäftsverkehr beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.
12. Wir liefern ausschließlich Naturprodukte. Diese unterliegen natürlichen Zersetzungs- bzw. Mineralisierungsprozessen und können in geringer Anzahl saprophytische Nematoden und Organismen enthalten. Daraus entstehende mögliche Verpilzungen stellen somit keinen Produktmangel dar. Um die Qualität zu erhalten, sollte jedes Produkt trocken und kühl, d.h. außerhalb von Sonne und Niederschlägen, gelagert werden. Unsere Produkte sollten zeitnah verarbeitet werden, da eine langfristige Lagerung die Qualität beeinträchtigen kann.
13. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
14. Bei Annahme von Wechseln hat der Käufer die anfallenden Spesen zu tragen. Schecks und Wechsel gelten lediglich als zahlungshalber und nicht an Zahlungs Statt gegeben. Diese Bestimmungen haben auch Gültigkeit, wenn dem Käufer ein offener oder ein Akzeptkredit für die Zahlung gewährt ist. Auch ohne die Voraussetzungen des § 321 BGB kann Plantaflor jederzeit Sicherheitsstellung verlangen.
15. Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Frist ohne besondere Aufforderung fällig und zahlbar. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, schuldet er vom Eintritt der Fälligkeit an - auch ohne dass es angesichts der erfolgten Vorleistung von Plantaflor einer Mahnung bedarf - Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB. Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz von Plantaflor. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig, so kann Plantaflor wegen dieser Pflichtverletzung neben der Ausübung des Rücktrittsrechts gem. § 323 BGB auch in Bezug auf sonst bestehende andere - weitere - Lieferverpflichtungen die Unsicherheiteneinrede (§ 321 BGB) erheben sowie offenstehende Forderungen an den Käufer für sofort fällig erklären.
16. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von Plantaflor bezieht, behält sich Plantaflor das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig entstehender Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Plantaflor in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Zahlungsverzug (bezüglich der Kaufpreisforderung oder fälliger Wechsel) oder im Falle sonstiger vom Käufer zu vertretender Pflichtverletzung, ist Plantaflor nach erfolgloser Mahnung/Abmahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch Plantaflor liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies Plantaflor ausdrücklich schriftlich erklärt.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf Plantaflor übergehen:
Der Käufer tritt Plantaflor bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung für Plantaflor ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Plantaflor, die Abtretung anzuzeigen und/oder die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich Plantaflor, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
Plantaflor kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die Plantaflor nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Käufer und Plantaflor vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie Vermischung erfolgen für Plantaflor als Hersteller i. S. § 950 BGB ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Plantaflor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Plantaflor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Plantaflor verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Verwendung nur mit der Maßgabe berechtigt oder ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf Plantaflor tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als zur Veräußerung oder Verwendung im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Plantaflor unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen (insbesondere Pfändungsprotokolle oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Käufer der Unterrichtung eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände beizufügen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Mit Tilgung aller Forderungen von Plantaflor aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der \/orbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
17. Umstände, die die Erzeugung oder die Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder Hindernisse, die nur mit unzumutbaren Anstrengungen behoben werden könnten, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht zu vertretende behördliche oder gesetzliche Maßnahmen, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, auch wenn sie witterungs- und/oder verkehrsbedingt sind, und zwar sowohl in der Person von Plantaflor als auch bei den Lieferwerken und sonstigen Lieferanten, entbinden Plantaflor für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht, ohne dass eine Verpflichtung von Plantaflor zur Nacherfüllung besteht. Ist die Lieferung in diesen Fällen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss oder Abruf ganz oder teilweise vorgenommen, haben sowohl der Käufer als auch Plantaflor das Recht, ohne dass Schadensersatz gefordert werden kann, von dem Teil des Vertrages, der sich auf die von dem Hindernis oder der Störung betroffenen Ware bezieht, zurückzutreten. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei weiteren Wochen dem anderen Vertragspartner zugegangen sein.
18. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Plantaflor und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UNCITRAL-Abkommen wird ausgeschlossen.
Auch wenn diese Bedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, bleibt in Zweifelsfällen die deutsche Fassung maßgeblich.
19. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Plantaflor.
Stand: 01.01.2009