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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Plantaflor Humus Verkaufs-GmbH, 49377 Vechta

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Verkäufe und Lieferungen der Plantaflor Humus Verkaufs-GmbH (Plantaflor) Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur einbezogen, wenn Plantaflor ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    Es finden die Incoterms in der bei dem jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung sowohl im Inlands- wie auch im Auslandsgeschäft Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Vereinbarungen/Absprachen, die vor Vertragsschluss mit Vertriebsstellen, Vertretern und Maklern (Agenten) von Plantaflor getroffen werden, bedürfen, um Vertragsinhalt zu werden, der schriftlichen Bestätigung von Plantaflor.
    Tritt bei Abschlüssen, die zu einem festen Preis getätigt werden und die sich als Dauerschuldverhältnisse oder aufgrund vereinbarter Lieferfristen über einen Zeitraum von länger als 4 Monaten erstrecken, für die zu liefernde Ware eine Änderung unserer Kosten ein, so behalten wir uns vor, ab dem 4. Monat die Preise entsprechend dieser Änderung angemessen zu erhöhen. Dem Käufer steht, wenn er mit den neuen Preisen nicht einverstanden ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  3. Ausgenommen Abholungen seitens des Käufers, verstehen sich die Preise bei Bahnlieferungen frachtfrei vereinbarter Bahnstation, bei Lastkraftwagenlieferungen frachtfrei Hof des Empfängers und bei Schiffstransport des benannten Bestimmungshafens.
    Frachtbriefurschriften sind vom Käufer auf Verlangen von Plantaflor an Plantaflor einzusenden.
    Bei Abholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
  4. Zur Berechnung kommen die am Tage des Auftragseingangs gültigen Listenpreise. Unvorhersehbare Mehrkosten, die Plantaflor z.B. aufgrund von Witterungsverhältnissen oder gesetzlichen Maßnahmen (z. B. Grüner Punkt, Straßengebühren, Steuern) entstehen, werden vom Käufer gesondert ausgeglichen.
    Die Preise verstehen sich netto in Euro je Einheit. Zu den vorgenannten Nettopreisen kommt die am Tage der Ausführung oder Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die dem Transport dienenden Paletten werden gesondert jeweils zum aktuellen Marktpreis zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer berechnet. Die Berechnung erfolgt zusammen mit der Rechnungsstellung für die jeweilige Lieferung. In den Ländern, die dem Europaletten-Tauschpool angeschlossen sind, entfällt eine gesonderte Berechnung, soweit die Paletten unmittelbar bei der Entladung getauscht werden.
    Mautgebühren werden gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zusätzlich zu den Listenpreisen zu bezahlen.
  5. Bei Auslandsverladungen werden Zoll, Steuern und andere Abgaben sowie Kosten für die Verzollung und Abfertigung an den Grenzen, im Durchfuhrland oder im Bestimmungsland nur übernommen, wenn dieses von Plantaflor ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  6. Erhöhung der Transporttarife zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen zu Lasten des Käufers, ebenso gesetzliche/behördliche Änderungen bei Gebühren, Kosten, Abgaben und Auflagen.
  7. Da die Fabrikation unserer Produkte wetterabhängig ist, erfolgt die Lieferung, sofern nicht besondere Lieferfristen oder Termine fix vereinbart wurden, nur ungefähr zu angegeben Lieferterminen im Rahmen der jeweiligen Liefermöglichkeiten. Teillieferungen sind zulässig.
    Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
    Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Plantaflor berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. Plantaflor liefert handelsübliche Ware, die sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Geliefert wird nach (Verpackungs-) Einheiten bzw. Volumen gem. EN 12 580.
    Die Struktur des Rohtorfes (Hochmoortorf) und anderer organischer Rohstoffe für Torf und Torfprodukte kann naturbedingten Schwankungen unterliegen. Auch Gewichte von Torf und Torfprodukten schwanken je nach Struktur und Feuchtigkeit. Abweichungen der Ware gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen gelten deshalb nicht als Sachmangel, es sei denn, die Abweichungen wären für den Käufer nicht zumutbar.
  9. Bezüglich der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB, soweit der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB ist, mit der Maßgabe, dass die Mangelanzeige schriftlich zu erfolgen hat und die besonderen Verhältnisse des Käufers und dessen Verschulden bei der Berechnung der Rügefrist außer acht bleiben. Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Identität und Menge der Ware, sind spätestens 2 Tage nach Ablieferung und solche Mängel, die erst im Rahmen der geschuldeten unverzüglichen Untersuchung aufzufinden sind, sind spätestens 8 Tage nach Ablieferung Plantaflor gegenüber anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Transportschäden sind Plantaflor unabhängig von den vorgenannten Fristen unverzüglich mitzuteilen.
  10. Bei Mängeln hat der Käufer Plantaflor Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Die mangelhafte Ware ist zurückzugewähren. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder (bei nicht unerheblichen Mängeln) vom Kaufvertrag zurücktreten.
  11. Bei den von uns gelieferten Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen handelt es sich um Naturprodukte, deren Eigenschaften (z.B. Farbe, Struktur, Zusammensetzung) naturbedingt von Lieferung zu Lieferung differieren können. Zur Vermeidung von Kulturrisiken, die aufgrund einer unsachgemäßen Handhabung und Lagerung durch mikrobielle und chemische Umsetzungsprozesse in den Produkten entstehen, sind unsere Produkte nur zu den Kulturzwecken zu verwenden, für die sie bestimmt sind. Lose gelieferte und verpackte Produkte sollten trocken und kühl, d.h. geschützt vor Sonne und Niederschlägen sowie einer Kontamination mit Fremdstoffen in überdachten Lagerräumen auf betoniertem bzw. gepflastertem Boden gelagert werden. Sie sind zeitnah zu verarbeiten, da eine langfristige Lagerung die Qualität beeinträchtigen kann. Vor allem Kultursubstrate mit Langzeitdünger und Anzuchtsubstrate für Gemüse- und Zierpflanzen sind innerhalb weniger Tage zu verbrauchen.
    Unsere Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe sind nicht steril, sondern natürlicherweise mikrobiell belebt. Mikroorganismen können autochthon sein oder während der Lagerung oder der Pflanzenkultur in Abhängigkeit der Jahreszeit und der Kulturbedingungen Substrate besiedeln. Der weitaus größte Teil der Produkte enthält hohe Anteile organischer Substanz, die zwangsläufig der mikrobiellen Zersetzung durch Pilze, Bakterien und anderen Organismen ausgesetzt ist. Saprophytische Nematoden können in geringer Anzahl in den Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen vorhanden sein. Das Aufdüngen der Kultursubstrate für das Pflanzenwachstum fördert ferner das Wachstum von saprophytischen Organismen. Das Vorhandensein saprophytischer Organismen und deren Folgen, wie z. B. Verpilzungserscheinungen, stellen daher keinen Produktmangel dar.
    Die Besiedlung durch ubiquitäre Mikroorganismen, sowie ein ubiquitäres Vorkommen saprophytischer Organismen stellt daher allenfalls dann einen Produktmangel dar, wenn die Produkte bei Gefahrübergang anthropogen mit einer unnatürlich bzw. untypisch hohen Anzahl saprophytischer Organismen oder Mikroorganismen verunreinigt sind.
  12. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr.
      1. Dies gilt nicht für Ansprüche
      1. bei Haftung wegen Vorsatzes.
      2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
      3. wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    2. Bei Ansprüchen wegen sonstigen vertraglichen Pflichtverletzungen, aus unerlaubter Handlung und beim Innenregress nach Produkthaftungsgesetz (§ 5 S. 2 ProdHaftG) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist abweichend von § 195 BGB 1 Jahr. Das gilt nicht in den in Abs. 1 Buchstabe a) und b) genannten Fällen.
    3. Ansprüche des Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetzt und Ansprüche des Unternehmers im Lieferantenregress bleiben von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 unberührt.
    4. Beginn und Ende der Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
  13. Verschulden
    1. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir auf Schadensersatz nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht: Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
      3. für Mangelansprüche, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Bezugnahmen auf Normen im Geschäftsverkehr beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.
      4. für Ansprüche des Käufers als Geschädigtem nach dem Produkthaftungsgesetz. Damit ist nicht entschieden, dass das Produkthaftungsgesetz zwischen den Vertragsparteien anwendbar ist.
  14. Bei Annahme von Wechseln hat der Käufer die anfallenden Spesen zu tragen.
    Schecks und Wechsel gelten lediglich als zahlungshalber und nicht an Zahlungs Statt gegeben.
    Diese Bestimmungen haben auch Gültigkeit, wenn dem Käufer ein offener oder ein Akzeptkredit für die Zahlung gewährt ist.
    Auch ohne die Voraussetzungen des § 321 BGB kann Plantaflor jederzeit Sicherheitsstellung verlangen.
  15. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung ohne besondere Aufforderung fällig und zahlbar. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, gerät er – auch ohne dass es angesichts der erfolgten Vorleistung von Plantaflor einer Mahnung bedarf – mit der Zahlung in Verzug.
    Im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats versendet Plantaflor die Vorabankündigung (Pre-notification) mindestens 5 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag der Lastschrift (Due Date).
    Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz von Plantaflor.
    Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig, so kann Plantaflor wegen dieser Pflichtverletzung neben der Ausübung des Rücktrittsrechts gem. § 323 BGB auch in Bezug auf sonst bestehende andere - weitere - Lieferverpflichtungen die Unsicherheiteneinrede (§ 321 BGB) erheben sowie offen stehende Forderungen an den Käufer für sofort fällig erklären.
    Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder aufgrund solcher Forderungen Zurückbehaltungsrechte gelten machen. Zurückbehaltungsrechte sind darüber hinaus nur zulässig, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  16. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von Plantaflor bezieht, behält sich Plantaflor das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig entstehender Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Plantaflor in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    Bei Zahlungsverzug (bezüglich der Kaufpreisforderung oder fälliger Wechsel) oder im Falle sonstiger vom Käufer zu vertretender Pflichtverletzung ist Plantaflor nach erfolgloser Mahnung/Abmahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch Plantaflor liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies Plantaflor ausdrücklich schriftlich erklärt.
    Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf Plantaflor übergehen:
    Der Käufer tritt Plantaflor bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung für Plantaflor ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Plantaflor, die Abtretung anzuzeigen und/oder die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich Plantaflor, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
    Plantaflor kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die Plantaflor nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Käufer und Plantaflor vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie Vermischung erfolgen für Plantaflor als Hersteller i. S. § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Plantaflor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Plantaflor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    Plantaflor verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Verwendung nur mit der Maßgabe berechtigt oder ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf Plantaflor tatsächlich übergehen.
    Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als zur Veräußerung oder Verwendung im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Plantaflor unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen (insbesondere Pfändungsprotokolle oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Käufer der Unterrichtung eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände beizufügen.
    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
    Mit Tilgung aller Forderungen von Plantaflor aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
  17. Umstände, die die Erzeugung oder die Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder Hindernisse, die nur mit unzumutbaren Anstrengungen behoben werden könnten, wie höhere Gewalt, Pandemien/Epidemien, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht zu vertretende behördliche oder gesetzliche Maßnahmen, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, auch wenn sie witterungs- und/oder verkehrsbedingt sind, und zwar sowohl in der Person von Plantaflor als auch bei den Lieferwerken und sonstigen Lieferanten, entbinden Plantaflor für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht, ohne dass eine Verpflichtung von Plantaflor zur Nacherfüllung besteht.
    Ist die Lieferung in diesen Fällen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss oder Abruf ganz oder teilweise vorgenommen, haben sowohl der Käufer als auch Plantaflor das Recht, ohne dass Schadensersatz gefordert werden kann, von dem Teil des Vertrages, der sich auf die von dem Hindernis oder der Störung betroffenen Ware bezieht, zurückzutreten. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei weiteren Wochen dem anderen Vertragspartner zugegangen sein.
  18. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Plantaflor und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Das UNCITRAL-Abkommen wird ausgeschlossen.
    Auch wenn diese Bedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, bleibt in Zweifelsfällen die deutsche Fassung maßgeblich
  19. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von Plantaflor.


Stand: 19.10.2021

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